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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Mygastro

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3 Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen unseres Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • 2 Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und/oder Urheberrechte vorbehalten. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben. Angaben über Bildmaterialien, Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen in unseren Verkaufsunterlagen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen; insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

  • 3 Lieferumfang, Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Technische Änderungen, soweit die Funktions- und/oder Leistungsfähigkeit nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.

3.2 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich individuell vereinbart worden sind, sind Angaben zu Lieferzeiten für uns unverbindlich. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit sind und dies dem Kunden mitgeteilt worden ist bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb verbindlich vereinbarter Lieferzeiten auszuführen, sofern anderes nicht von uns ausdrücklich bestätigt worden ist.

3.3 Sofern wir eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeiten nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder nach Erfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß § 9 dieser AVB.

3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenpauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware oder der verspätet hergestellten Einrichtung.

3.5 Entschädigungsansprüche sind auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

  • 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Teillieferungen sind zulässig.

4.2 Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Unterbleibt die Ablieferung der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit unseres Zahlungsanspruchs wird dadurch nicht berührt.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1,0% des Nettopreises (Lieferwert) der Ware pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangels einer Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz auf Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, haben alle Zahlungen netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungen sind grundsätzlich in bar zu leisten. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

5.2 Sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise ab Lager. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßnahme der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Standardpaletten (Euro- Paletten).

5.3 Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung und/oder des Anschlusses der Ware beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zur Verfügung, welche zu unseren jeweils gültigen Zahlungssätzen zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 9 AVB.

5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit mehr als einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden unverzüglich fällig. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum Verzugszins von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.

5.5 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Ebenso sind wir berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.

5.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Ziffer 8 unberührt.

5.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -ggf. nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Zur Geltendmachung der vorgenannten Rechte ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und/oder des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses/Surrogates entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Ziff. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt einer der vorgenannten Fälle jedoch vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  • 7 Factoring

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus einzelnen Geschäftsbeziehungen an einen Factorer zu verkaufen. Dafür sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die BNP Paribas Factor GmbH, Willstätterstraße 15, 40549 Düsseldorf, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dieser Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch haben wir dann unseren Eigentumsvorbehalt auf den vorgenannten Factorer übertragen. Der entsprechende Hinweis über den Verkauf dieser Forderungen findet sich auf unserer Rechnung.

  • 8 Mängelansprüche des Kunden

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den Angeboten und den Auftragsbestätigungen enthalten sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

8.2 Mängelansprüche können ausschließlich bei Neuware geltend gemacht werden. Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der gelieferten Neuware sind auf maximal die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beschränkt. Handelt es sich bei der Einrichtung/Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt, wenn eine Abnahme vereinbart ist § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Mängelansprüche entfallen, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden. Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung (z.B. Dichtungen) und Komponenten, welche die technische Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen (z.B. Glas, Außenverkleidung, Türen und Griffe, usw.), ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts/Werkvertragsrechts gelten nicht, wenn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 und im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3 Der Fachhändlerrabatt beinhaltet Anlieferung, Aufstellung, und Einweisung der Liefergeräte beim Endkunden durch den Fachhändler sowie die Übernahme der Anfahrts- und Lohnkosten des Gewährleistungskundendienstes. Mängelansprüche gegen uns sind auf die Stellung von Ersatzteilen beschränkt. Defekte Ersatzteile müssen uns gemeinsam mit einem Gewährleistungsformblatt, welches vom Kunden ausgefüllt werden muss, und Fotodokumentation zurückgeschickt werden.

8.4 Bei Waren, die als gebraucht, beschädigt, Restposten oder Rücknahmen verkauft werden (sog. 1-B-Ware) sind jedwede Mängelansprüche ausgeschlossen.

8.5 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung, Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt tragen wir auch die Ausbau- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

8.7 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

8.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. vergebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

  • 9 sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Bei Schadensersatz haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und Vertrauen darf); in diesem Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • 10 Schadensersatzanspruch von Mygastro

10.1 Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines uns verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 30% der Auftragssumme an uns zu zahlen. Wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und er dies zu vertreten hat, sind wir berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden beträgt im Falle der schuldhaften Nichterfüllung pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung (netto). Ist die Ware ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des von uns ggf. getragenen Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Wenn der Kunde bereits gemäß § 3 Ziff.4 und § 4 Ziff. 4 Vertragsstrafen gezahlt hat, sind diese auf den pauschalierten Schadensersatz anzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

10.2 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist

  • 11 Kundendienst

11.1 Sind wir zusätzlich mit der Durchführung von Reparaturen und/oder Wartungsarbeiten der Ware beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zur Verfügung, welche zu unseren jeweils gültigen Zahlungssätzen zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 9 AVB.

11.2 Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen oder andere uns verpflichtende Erklärungen abzugeben. Für von Kundendienstmonteuren verursachte Fehler und Schäden gelten ebenfalls die Regelungen des § 9.

  • 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

12.3 Ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Hamm/Westfalen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

  • 13 Schlussbestimmungen

13.1 Sollte ein Teil des Vertrages oder diese AVB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AVB im Übrigen nicht berührt.

13.2 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform

Mygastro Gastronomie Bedarf & Technik
Mustafa Yenici
Hangetal 83
45141 Essen
Deutschland

Telefon: 0201 / 50914656
Handy: 0176 / 62024101
E-Mail: info@mygastro-essen.de

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